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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 12b Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

IV. Steuerung
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Art. 12b GPHSG · Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

1. Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Kantonsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.

2. Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung über die Rechnungslegung.

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