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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 12a Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) Kantonsbeitrag

IV. Steuerung
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Art. 12a GPHSG · b) Kantonsbeitrag

1. Der Kantonsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.

2. Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert.

3. Im Finanzhaushalt des Kantons ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der laufenden Rechnung. Der Anteil der Löhne passt sich einer Änderung der Löhne für die Angestellten im Staatsdienst an.

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