Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Leistungsauftrag

IV. Steuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 GPHSG · Leistungsauftrag

1. Der Leistungsauftrag richtet sich nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses sowie nach dem Statut. Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.

2. Mit dem Leistungsauftrag können Wirkungsziele festgelegt werden.

3. Der Leistungsauftrag wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert.

← Art. 9 GPHSG Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Bestand und Stellung Art. 12 GPHSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →