216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Leistungsauftrag
IV. Steuerung
Art. 10 GPHSG · Leistungsauftrag
1. Der Leistungsauftrag richtet sich nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses sowie nach dem Statut. Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.
2. Mit dem Leistungsauftrag können Wirkungsziele festgelegt werden.
3. Der Leistungsauftrag wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert.