Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Bestand und Stellung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GPHSG · Bestand und Stellung

1. Der Kanton führt die Pädagogische Hochschule St.Gallen mit regionalen didaktischen Zentren.

2. Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.

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