216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Bestand und Stellung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GPHSG · Bestand und Stellung
1. Der Kanton führt die Pädagogische Hochschule St.Gallen mit regionalen didaktischen Zentren.
2. Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.