215.352
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen - Gleichbehandlung
Art. 4 Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen · Gleichbehandlung
1. Die Schülerinnen und Schüler des Kantons St.Gallen sind nach der Zuteilung jenen des Kantons Schwyz gleichgestellt.
2. Das im Kanton Schwyz erhobene Schulgeld wird von der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge einer Schülerin oder eines Schülers direkt der KSA entrichtet.