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215.1 MSG CH-SG

Mittelschulgesetz (MSG) - Geltungsbereich (MSG)

73 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.

2. Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeugnisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

3. Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Übernahme von Schulgeldern.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Mittelschulen nach diesem Gesetz sind

a) Gymnasien;

b) Wirtschaftsmittelschulen;

bbis)* Informatikmittelschulen;

c) Fachmittelschulen;

d) ...

2. Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selbständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

2. Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart.

3. Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat führt

a) die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Wattwil und Wil;

b) ...

c) ...

d) ...

e) ...

2. Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantonsschulen zuteilen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich.

2. Die Regierung bestimmt durch Verordnung

a) die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunterrichts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und Schüler;

b) das Schulgeld, das

1. Schülerinnen und Schüler ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen;

2. Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen.

3. Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mittelschulen gewähren.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Die Mittelschule umfasst

a) das Gymnasium;

b) die Wirtschaftsmittelschule;

bbis)* die Informatikmittelschule;

c) die Fachmittelschule.

2. An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden.

3. Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt werden.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.

2. Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor.

2. Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des Bundes sowie der Kantone.

3. Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor.

2. Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Praktikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor.

2. Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliesslich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor.

2. Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.

II. Schulen - ... - a) Kantonsschule

1. Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

2. Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 2009.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen.

2. Leitungsaufgaben sind insbesondere

a) Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität;

b) Personalführung;

c) Vertretung der Schule nach aussen;

d) Erlass der Hausordnung.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen.

2. Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.

2. Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen.

3. Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung.

2. Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rektoratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.

3. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des Bildungsrates beginnt.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem untersteht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.

II. Schulen - 2. Schulleitung

1. Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kantonale Rektorenkonferenz.

2. Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die mehrere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fachgruppen.

3. Der Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und Aufgaben.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen. Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt am 1. Februar.

2. Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Die Schulferien betragen gesamthaft höchstens 13 Wochen. Sie dürfen ununterbrochen nicht mehr als sechs Wochen dauern.

2. Sie werden vom Bildungsrat festgesetzt.

3. Die Rektorin oder der Rektor kann während der gesamten Ausbildungsdauer höchstens acht Wochen Schulferien zu zusätzlicher Schulzeit für obligatorische besondere Unterrichtsaktivität erklären.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.

2. Sie werden vom Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regierung.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmt.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Der Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeichnen.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.

2. Der Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Reglemente des Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass angehört.

2. Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen.

3. Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.

II. Schulen - 3. Schulbetrieb

1. Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

2. Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

II. Schulen - 4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler

1. Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

2. Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler.

III. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulbesuch

1. Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.

III. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulbesuch

1. Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Urlaub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.

2. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

III. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulbesuch

1. Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung

a)* der Person, der die elterliche Sorge über die nicht volljährige Schülerin oder den nicht volljährigen Schüler zukommt;

b)* der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

2. Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

III. Schülerinnen und Schüler - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

2. Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten. Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlichkeiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.

III. Schülerinnen und Schüler - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerinnen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzureichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.

III. Schülerinnen und Schüler - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorganisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.

2. Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegenheiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie wird beim Erlass der Schulordnung angehört.

3. Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.

III. Schülerinnen und Schüler - 2. Rechte und Pflichten

1. Disziplinarfehler sind

a) Vernachlässigung von Pflichten;

b) Verletzung der Schulordnung;

c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist.

2. Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden

1. von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule;

2. vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.

3. Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.-.

IV. Lehrperson - 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.

2. Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneuerung ist möglich.

3. Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehrperson gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl durch Verordnung.

IV. Lehrperson - 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufengemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.

IV. Lehrperson - 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.

IV. Lehrperson - 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrpersonen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.

2. Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters gekündigt werden.

IV. Lehrperson - 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der Inhaber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25. Januar 2011, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen sowie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern. Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.

2. Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie Funktionszulagen durch Verordnung fest.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Der Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.

2. Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mitzuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet werden.

3. Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

2. Der Staat gewährt Beiträge.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mittelschule.

2. Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Der Konvent

a) nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten;

b) lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen;

c) unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorektoren;

d) ...

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.

2. Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates.

IV. Lehrperson - 2. Rechte und Pflichten

1. Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.

2. Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rektorenkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst.

V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler

1. Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.

2. Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.

V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler

1. Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt.

2. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.

V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler

1. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.

V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler

1. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der Bildungsauftrag erfordert.

2. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder den Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst werden. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.-, insgesamt höchstens Fr. 1000.-.

VI. Behörden - 1. Regierung

1. Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung.

VI. Behörden - 1. Regierung

1. Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über den Schulbesuch abschliessen.

VI. Behörden - 1. Regierung

1. Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in den Mittelschulen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.

VI. Behörden - 2. Bildungsrat

1. Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen.

2. ...

2bis. Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung und des Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.

3. Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis.

VI. Behörden - 2. Bildungsrat

1. Für besondere Aufgaben kann der Bildungsrat Fachkommissionen bestellen.

VI. Behörden - 4. Departement

1. Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.

VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1. Beschwerden gegen Lehrpersonen sowie Prorektorinnen und Prorektoren sind an die Rektorin oder den Rektor, Beschwerden gegen die Rektorin oder den Rektor und die Rektoratskommission an den Bildungsrat zu richten.

VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1. Verfügungen unterer Organe können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an den Bildungsrat vorsieht.

VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1. Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden

a) ...

abis) Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;

b) Verfügungen der Rektoratskommission;

c) Verfügungen über Aufnahme, Zeugnisnoten, Beförderung, Übertritt und Abschluss;

d) ...

VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen

1. Der Staat kann Abschlusszeugnisse nichtstaatlicher Mittelschulen anerkennen, wenn

a) die Schule im Kanton St.Gallen geführt wird;

b) Ausbildung und Abschluss jenen der staatlichen Mittelschulen gleichwertig sind;

c) die kantonale Anerkennung Voraussetzung der eidgenössischen Anerkennung ist.

2. Über die Anerkennung beschliesst der Bildungsrat auf Gesuch des Schulträgers.

VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen

1. Der Staat kann Beiträge leisten an

a) Mittelschulen, die von einem nichtstaatlichen Träger ohne Erwerbscharakter im Kanton St.Gallen geführt werden;

b) Ausbildungsstätten für Berufe der Sonderpädagogik.

2. Die Regierung schliesst mit dem Träger eine Vereinbarung über die Beitragsleistung ab. Sie kann die Beitragsleistung mit Auflagen, insbesondere über Schulbetrieb, Aufnahmebedingungen und Aufsicht, verbinden, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen.

VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen

1. Der Staat kann Beiträge an Maturitätsschulen gewähren, die Berufsleute auf das Hochschulstudium vorbereiten.

2. Art. 82 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen

1. Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn

a) die Schülerin oder der Schüler dauernden Aufenthalt in einer Randregion des Kantons St.Gallen hat;

b) der Schulweg zur ausserkantonalen Mittelschule wesentlich einfacher ist als derjenige zur nächsten staatlichen Mittelschule;

c) in der Region ein langjähriges allgemeines Bedürfnis für den Besuch der ausserkantonalen Mittelschule besteht;

d) die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass sie oder er die Aufnahmevoraussetzungen der staatlichen Mittelschule erfüllt;

e) der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilungen der staatlichen Mittelschule gewährleistet.

VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen

1. Die Regierung schliesst mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab.

2. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen nach Art. 84bis Bst. d dieses Gesetzes.

IX. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über

a) die Organisation und die Führung der staatlichen Mittelschulen;

b) ...

c) die Schülerorganisation;

d) die Fortbildung und die Beurlaubung der Lehrpersonen;

e) die Disziplinarordnung für Schülerinnen und Schüler.

IX. Schlussbestimmungen

1. Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Hauptlehrpersonen und Hilfslehrpersonen mit ständigem Lehrauftrag sowie Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15. April 1984.

IX. Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule in Vollzug gesetzt. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.

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