213.951
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Betriebsnotwendige Infrastruktur
II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
Art. 9 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Betriebsnotwendige Infrastruktur
1. Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig, entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung.
2. Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung die betriebsnotwendige Infrastruktur.