Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.951 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Interne Aufsicht

II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Interne Aufsicht

1. Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige interne Aufsicht sicher.

2. Die interne Aufsicht

a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept genügt;

b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.

← Art. 7 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) Geltungsbereich Art. 9 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →