213.951
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Interne Aufsicht
II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
Art. 8 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Interne Aufsicht
1. Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige interne Aufsicht sicher.
2. Die interne Aufsicht
a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept genügt;
b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.