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Art. 7 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Fachpersonal

II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
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Art. 7 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Fachpersonal

1. Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und therapeutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.

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