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Art. 6 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Leitung

II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
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Art. 6 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Leitung

1. Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.

2. Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.

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