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213.951 CH-SG

Art. 41 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - b) Sondersanierungspauschale

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 41 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · b) Sondersanierungspauschale

1. Der Kanton kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Abschreibung sowie der Verzinsung des Fremdkapitals ausrichten, wenn ein dringender Sanierungsbedarf im Raumprogramm nach bisherigem Recht anerkannt war und bauliche Massnahmen zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig sind.

2. Die Sondersanierungspauschale wird vom Bildungsdepartement festgelegt und während 25 Jahren jährlich ausgerichtet.

3. Die Sondersanierungspauschale entfällt oder wird gekürzt, wenn die erstellte Infrastruktur nicht mehr oder nur noch in Teilen betriebsnotwendig ist.

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