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Art. 40 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Übergangsbestimmungen a) Jahre 2015 bis 2017

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 40 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Übergangsbestimmungen a) Jahre 2015 bis 2017

1. Voranschlag und Rechnung der Sonderschule für die Jahre 2015 bis 2017 unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Grundlage für die Genehmigung ist die Rechnung 2013 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung.

2. Der Kanton gleicht ein allfälliges Defizit teilweise aus. Das Bildungsdepartement legt die Ausgleichsquote fest. Massgebend sind die revidierte Rechnung des betreffenden Jahres und ein genehmigungsfähiger Sanierungsplan.

3. Die Sonderschule zahlt zwei Drittel eines Überschusses in den Jahren 2015 bis 2017 im Vergleich zur Rechnung 2013 dem Kanton zur Entlastung des Defizitausgleichs nach Abs. 2 dieser Bestimmung zurück.

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