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213.951 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Gemeinnützigkeit

II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
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Art. 4 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Gemeinnützigkeit

1. Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.

2. Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn

a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;

b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

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