213.951
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Gemeinnützigkeit
II. Anerkennung - 1. Voraussetzungen
Art. 4 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Gemeinnützigkeit
1. Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.
2. Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn
a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;
b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.