213.951
CH-SG
Art. 39a Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Kantonsbeitrag
IIIbis. Kantonsbeiträge an Volksschulträger für Beschulung im Einzelfall
Art. 39a Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Kantonsbeitrag
1. Das Bildungsdepartement leistet dem Volksschulträger jährlich einen Kantonsbeitrag an die Kosten für die Beschulung von Schülerinnen und Schüler, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht, wenn
a) ein Gutachten der zentralen Abklärungsstelle nach Art. 36bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 den Sonderschulbedarf festgestellt hat;
b) die Kosten der vom Volksschulträger getroffenen Massnahmen zur Beschulung im Einzelfall nachgewiesen und die Massnahmen pädagogisch sinnvoll sind.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 15'000.- je Schülerin und Schüler.