213.951
CH-SG
Art. 36 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Darlehen
III. Finanzierung - 4. Darlehen
Art. 36 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Darlehen
1. Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung und Erstellung der betriebsnotwendigen Infrastruktur gewähren.
2. Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
3. Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehensgewährung.