213.951
CH-SG
Art. 35 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Ersatzinvestitionen
III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
Art. 35 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Ersatzinvestitionen
1. Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung oder den Infrastrukturfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.- je Objekt übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
2. Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartementes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig ist.