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213.951 CH-SG

Art. 35 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Ersatzinvestitionen

III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
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Art. 35 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Ersatzinvestitionen

1. Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung oder den Infrastrukturfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.- je Objekt übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

2. Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartementes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig ist.

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