213.951
CH-SG
Art. 34 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Infrastrukturfonds
III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
Art. 34 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Infrastrukturfonds
1. Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen
a)* die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Instandsetzung;
b) der Erlös aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden.
2. Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses.
3. Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur Instandsetzung, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung und Erlöse aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.