213.951
CH-SG
Art. 33 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Betriebsfonds
III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
Art. 33 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Betriebsfonds
1. Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen.
2. Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen.
3. Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem Kanton zurückerstattet.