213.951
CH-SG
Art. 32 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Arten und Verwendung
III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
Art. 32 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Arten und Verwendung
1. Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds
a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses;
b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur.
2. Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.