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213.951 CH-SG

Art. 32 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Arten und Verwendung

III. Finanzierung - 3. Schwankungsfonds
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Art. 32 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Arten und Verwendung

1. Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds

a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses;

b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur.

2. Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.

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