213.951
CH-SG
Art. 31 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Datenerfassung und -lieferung
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 31 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Datenerfassung und -lieferung
1. Die Sonderschule erfasst
a) Betriebstage Schule;
b) Betriebstage Wohnen;
c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.
2. Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsabrechnung ein.