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213.951 CH-SG

Art. 31 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Datenerfassung und -lieferung

III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
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Art. 31 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Datenerfassung und -lieferung

1. Die Sonderschule erfasst

a) Betriebstage Schule;

b) Betriebstage Wohnen;

c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.

2. Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsabrechnung ein.

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