213.951
CH-SG
Art. 30 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Leistungsabrechnung
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 30 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Leistungsabrechnung
1. Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsabrechnung ein.
2. Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrechnung und zur Rechnungslegung.