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213.951 CH-SG

Art. 30 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Leistungsabrechnung

III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
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Art. 30 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Leistungsabrechnung

1. Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsabrechnung ein.

2. Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrechnung und zur Rechnungslegung.

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