213.951
CH-SG
Art. 29 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Verwendung
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 29 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Verwendung
1. Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinbarung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
2. Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personalrecht und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.
3. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird nicht verwendet für
a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinbarung gedeckt sind;
b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.