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213.951 CH-SG

Art. 29 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Verwendung

III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
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Art. 29 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Verwendung

1. Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinbarung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.

2. Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personalrecht und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.

3. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird nicht verwendet für

a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinbarung gedeckt sind;

b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.

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