213.951
CH-SG
Art. 28a Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - e) Pauschale Infrastruktur Erweiterung
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 28a Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · e) Pauschale Infrastruktur Erweiterung
1. Die Pauschale Infrastruktur Erweiterung wird während höchstens 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
2. Das Bildungsdepartement kürzt die Pauschale Infrastruktur Erweiterung, soweit die erstellte Infrastruktur nicht mehr betriebsnotwendig ist.