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213.951 CH-SG

Art. 25 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Höhe und Ausrichtung a) Pauschale Schule

III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
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Art. 25 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Höhe und Ausrichtung a) Pauschale Schule

1. Die Pauschale Schule deckt ab

a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe;

b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe;

c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule.

2. Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.

3. Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

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