213.951
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - b) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 24 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · b) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung
1. Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fest. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird in der Regel nach zehn Jahren aktualisiert.