213.951
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Festlegung a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
III. Finanzierung - 2. Leistungsabhängige Pauschalen
Art. 23 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Festlegung a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
1. Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt.
2. Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet sich
a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen[7];
b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal[8].