Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.951 CH-SG

Art. 21 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler

III. Finanzierung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler

1. Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung fest.

2. Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine individuelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.

3. Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.

← Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) Geltungsbereich Art. 22 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →