213.951
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
III. Finanzierung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
1. Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung fest.
2. Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine individuelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.
3. Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.