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Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Grundsatz

III. Finanzierung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Grundsatz

1. Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.

2. Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.

3. Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.

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