213.951
CH-SG
Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Grundsatz
III. Finanzierung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Grundsatz
1. Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.
2. Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.
3. Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.