Art. 2 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Begriffe
Art. 2 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist;
b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule;
c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind;
d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stundenplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;
e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stunden anbietet;
f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Präsenzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat.