Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.951 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist;

b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule;

c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind;

d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stundenplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;

e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stunden anbietet;

f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Präsenzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat.

← Art. 1 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →