213.951
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Entzug
II. Anerkennung - 4. Aufsicht
Art. 19 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Entzug
1. Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
2. Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung.