Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.951 CH-SG

Art. 19 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Entzug

II. Anerkennung - 4. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Entzug

1. Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

2. Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung.

← Art. 18 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) Geltungsbereich Art. 20 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →