213.951
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Meldepflicht
II. Anerkennung - 4. Aufsicht
Art. 18 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Meldepflicht
1. Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule
a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen;
b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.