Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.951 CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Meldepflicht

II. Anerkennung - 4. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Meldepflicht

1. Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule

a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen;

b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.

← Art. 17 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) Geltungsbereich Art. 19 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →