213.951
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Überprüfung
II. Anerkennung - 4. Aufsicht
Art. 17 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Überprüfung
1. Das Amt für Volksschule überprüft jährlich
a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung;
b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung;
c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2. Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.
3. Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung fest.