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213.951 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Inhalt

II. Anerkennung - 3. Leistungsvereinbarung
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Art. 16 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Inhalt

1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) Leistungsangebot;

b) Einzugsgebiet;

c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tagesschülerinnen und -schüler sowie des Internats;

d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat;

e) Tarifstufe für den Transport;

f) Anzahl Notfallplätze im Internat;

g) betriebsnotwendige Infrastruktur;

h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht.

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