213.951
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Verzicht
II. Anerkennung - 2. Verfahren
Art. 14 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Verzicht
1. Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.