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213.951 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Verzicht

II. Anerkennung - 2. Verfahren
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Art. 14 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Verzicht

1. Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.

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