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213.951 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Erneuerung

II. Anerkennung - 2. Verfahren
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Art. 13 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Erneuerung

1. Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung

a) bei einem Wechsel der Trägerschaft;

b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.

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