213.951
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Erneuerung
II. Anerkennung - 2. Verfahren
Art. 13 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Erneuerung
1. Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung
a) bei einem Wechsel der Trägerschaft;
b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.