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Art. 12 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Anerkennung

II. Anerkennung - 2. Verfahren
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Art. 12 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Anerkennung

1. Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses erfüllt sind.

2. Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.

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