213.951
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Anerkennung
II. Anerkennung - 2. Verfahren
Art. 12 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Anerkennung
1. Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses erfüllt sind.
2. Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.