213.951
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Zuständigkeit
II. Anerkennung - 2. Verfahren
Art. 10 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Zuständigkeit
1. Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.
2. Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.