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213.951 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) - Zuständigkeit

II. Anerkennung - 2. Verfahren
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Art. 10 Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) · Zuständigkeit

1. Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.

2. Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.

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