Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.552 CH-SG

Art. 9 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Zuständigkeit

1. Die Versicherungskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.

2. Über die Durchführung der Teilliquidation entscheidet

a) das Finanzdepartement auf Antrag der Versicherungskasse bei Teilliquidation als Folge einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder einer Umstrukturierung;

b) das Personalamt bei einer Teilliquidation als Folge einer Vertragsauflösung.

← Art. 8 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse Voraussetzungen Art. 10 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →