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Art. 5 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Freie Mittel, Rückstellung und Reserven

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Art. 5 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Freie Mittel, Rückstellung und Reserven

1. Die freien Mittel sowie die Rückstellungen und die Reserven werden ermittelt

a) nach dem auf den 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 26 erstellten und von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss;

b) nach der auf den 31. Dezember erstellten versicherungstechnischen Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV2 ermittelten Deckungsgrad;

c) zusätzlich nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags, wenn dessen Auflösung Anlass zur Durchführung der Teilliquidation ist.

2. Freie Mittel entstehen erst, wenn die notwendigen Rückstellungen und Reserven ihre Zielgrösse nach den Bestimmungen der Versicherungskasse über Anlagen und Rückstellungen erreicht haben.

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