213.552
CH-SG
Art. 3 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - b) kollektiver und individueller Austritt
Art. 3 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · b) kollektiver und individueller Austritt
1. Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten
a) Gruppen von wenigstens 25 Versicherten oder Rente beziehenden Personen als Folge einer Umstrukturierung;
b) alle Versicherten einer Schulgemeinde;
c) die von der Auflösung eines Anschlussvertrags betroffenen Personen.
2. Die übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als individuelle Austritte.