213.552
CH-SG
Art. 2 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz
Art. 2 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz
1. Als ausscheidende Versicherte gelten die von der Teilliquidation erfassten Versicherten.
2. Ausscheidende Versicherte werden nicht in die Teilliquidation einbezogen, wenn deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation stehen.
3. Die Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses durch die Schulgemeinde für deren Schulpersonal gilt als Kündigung des Arbeitsverhältnisses.