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Art. 11 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Vollzug

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Art. 11 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Vollzug

1. Kollektive Ansprüche werden im Übertragungsvertrag mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geregelt. Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 wird sachgemäss angewendet.

2. Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um wenigstens 5 Prozent werden die zu übergebenden Rückstellungen, Reserven und freien Mittel angepasst.

3. Die Versicherungskasse stellt die Teilliquidation in der Jahresrechnung dar und erläutert sie im Anhang.

4. Die Revisionsstelle prüft und bestätigt den Vollzug der Teilliquidation im Rahmen des ordentlichen Revisionsberichts.

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