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CH-SG
Art. 10 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Information und Rechtsmittel
Art. 10 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Information und Rechtsmittel
1. Das Finanzdepartement informiert in geeigneter Weise die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über das Vorliegen der Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan. Die Information erfolgt nach Möglichkeit schriftlich.
2. Bleibt die vorherige Anhörung der paritätischen Kommission erfolglos, können die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und diese darüber entscheiden lassen.
3. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann nach Art. 53d Abs. 6 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.