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213.552 CH-SG

Art. 1 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Voraussetzungen

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Art. 1 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Voraussetzungen

1. Die Teilliquidation der Versicherungskasse wird durchgeführt bei

a) erheblicher Verminderung des Versichertenbestandes. Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn als Folge derselben Ursache im Zeitraum eines Jahres wenigstens 50 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 2 Prozent entsteht;

b) Umstrukturierung von Institutionen, die versichertes Schulpersonal beschäftigen. Eine Umstrukturierung liegt vor, wenn als Folge von Zusammenlegung, Einstellung oder anderer Änderungen von Tätigkeitsbereichen oder wegen Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zeitraum eines Jahres wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 1 Prozent entsteht;

c) Austritt einer Institution, die versichertes Schulpersonal beschäftigt;

d) Auflösung des Anschlussvertrags durch eine Institution, die versichertes Schulpersonal beschäftigt.

2. Erfolgen die Verminderung des Versichertenbestandes innert eines kürzeren oder längeren Zeitraums als einem Jahr, so gilt dieser Zeitraum als Frist nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung.

Voraussetzungen Art. 2 Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse →

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