213.551
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Auszahlung a) Teuerungszulage
Art. 4 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Auszahlung a) Teuerungszulage
1. Die Teuerungszulage wird zusammen mit der monatlichen Rente der kantonalen Lehrerversicherungskasse ausbezahlt.
2. Massgebend für die Auszahlung ist der Anspruch des Rentenbezügers am ersten Tag des Auszahlungsmonats.