213.551
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Berechnung
Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Berechnung
1. Die Teuerung wird gemäss dem vom Bund erhobenen Landesindex der Konsumentenpreise berechnet. Massgebend ist der Stand im November des Vorjahres.
2. Für die Berechnung der Teuerungszulage wird vom durchschnittlichen Stand der Lebenskosten in dem Jahre, in dem die Rentenberechtigung begonnen hat, ausgegangen. Für die Witwe eines Rentenbezügers wird auf den Beginn des Rentenanspruches des Ehemannes abgestellt.
3. Dem Bezüger wird mitgeteilt, bis zu welchem Indexstand die Teuerung ausgeglichen wird.