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Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Bemessungsgrundlage

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Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Bemessungsgrundlage

1. Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungsrates ausgerichteten Renten gewährt.

2. Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Bemessungsgrundlage Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse →

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