213.551
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse - Bemessungsgrundlage
Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse · Bemessungsgrundlage
1. Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungsrates ausgerichteten Renten gewährt.
2. Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.