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213.550 VLVK CH-SG

Art. 83 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Bisherige Leistungsbezüger

Schlussbestimmungen
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Art. 83 VLVK · Bisherige Leistungsbezüger

1. Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.

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