213.550
VLVK
CH-SG
Art. 82 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - d) Einkauf der Ortszulage
Schlussbestimmungen
Art. 82 VLVK · d) Einkauf der Ortszulage
1. Der Einkauf der Ortszulage nach Abschnitt III Ziff. 2 des VI. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer ist
a) obligatorisch für Rentenversicherte, die 1941 oder später geboren sind;
b) freiwillig für Rentenversicherte, die 1940 oder früher geboren sind.
2. Für die Berechnung der Einkaufssumme ist die Höhe der letzten im Jahr 1990 bezogenen Ortszulage massgebend.