Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.550 VLVK CH-SG

Art. 82 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - d) Einkauf der Ortszulage

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 VLVK · d) Einkauf der Ortszulage

1. Der Einkauf der Ortszulage nach Abschnitt III Ziff. 2 des VI. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer ist

a) obligatorisch für Rentenversicherte, die 1941 oder später geboren sind;

b) freiwillig für Rentenversicherte, die 1940 oder früher geboren sind.

2. Für die Berechnung der Einkaufssumme ist die Höhe der letzten im Jahr 1990 bezogenen Ortszulage massgebend.

← Art. 81 VLVK Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 83 VLVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →