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213.550 VLVK CH-SG

Art. 80 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Frauen

Schlussbestimmungen
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Art. 80 VLVK · b) Frauen

1. Für Frauen werden Art. 35 bis 37 der bisherigen Verordnung weiterhin angewendet, wenn sie 1940 oder früher geboren sind.

2. Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.

3. Lehrerinnen, die vor 1. Januar 1984 das 50. Altersjahr vollendet haben, können ohne Rentenkürzung auf Ende des Schuljahrs, in dem sie das 60. Altersjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Sie haben Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nach Art. 37bis der bisherigen Verordnung.

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